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Alle Fragen des öffentlichen Lebens sind für Frauen relevant.

Um an der Klärung und Lösung gesellschaftspolitischer Fragen gemeinsam mitarbeiten zu können und die Meinung und Verantwortung der Frauen in unserem Land konzentriert zur Geltung zu bringen, haben Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände den
FRAUENRAT NORDRHEIN - WESTFALEN
gebildet.


Inhaltsverzeichnis


§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck und Aufgabe
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Aufnahme
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Beitrag
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 12 Geschäftsjahr
§ 13 Auflösung

Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung

§ 1 Einberufung
§ 2 Durchführung
§ 3 Protokollführung
§ 4 Abstimmung
§ 5 Antragskommission
§ 6 Stimmprüfungs- und Zählkommission

Wahlordnung für die Mitgliederversammlung

§ 1 Allgemeine Grundsätze
§ 2 Vorbereitung der Wahl
§ 3 Wahlen



§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen FrauenRat NRW e.V. Landesvereinigung von Frauenverbänden und Frauengruppen gemischter Verbände
2. Sitz des FrauenRat NRW ist Düsseldorf.
3. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Der FrauenRat NRW ist überparteilich und überkonfessionell. Er arbeitet mit allen demokratischen, gesellschaftspolitisch relevanten Organisationen auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland partnerschaftlich zusammen.

2. Zweck des FrauenRat NRW ist die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter gemäß Art. 3 des Grundgesetzes zu verwirklichen. 

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesonder durch:

a) die Zusammenarbeit mit den demokratischen Frauenvereinigungen in Nordrhein-Westfalen,

b) die Förderung von Kontakten und der Aufbau von Netzwerken,

c) die Zusammenarbeit mit den anderen Landesfrauenräten und dem Deutschen Frauenrat sowie die Pflege von Kontakten zu in- und  ausländischen Frauenvereinigungen,

d) die Mitwirkung an der Klärung und Lösung gesellschaftspolitischer Fragen, das zur Geltung bringen der Meinung der von ihm vertretenen Frauen,

e) das Einwirken auf Gesetzgebung, Regierung und gesellschaftlich relevante Gruppen, unter anderem mit Kongressen, Tagungen, Seminaren etc.

f) die Erarbeitung von Stellungnahmen und Durchführung von Aktionen, die Förderung der staatsbürgerlichen Bildung und die Information der Mitgliederverbände sowie der Öffentlichkeit über frauenpolitische Forderungen und Probleme.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der FrauenRat verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der FrauenRat NRW ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des FrauenRat NRW dürfen nur für die satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des FrauenRat NRW. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 
§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder im FrauenRat NRW sind die an der Gründung des FrauenRat NRW beteiligten sowie die gemäß der Satzung aufgenommenen Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände. Fördermitglieder können sowohl juristische als auch natürliche Personen werden. Förder-mitglieder haben kein Stimmrecht.

2. Die Selbständigkeit der Mitgliedsverbände wird durch die Mitgliedschaft im FrauenRat NRW nicht berührt.

§ 5 Aufnahme

1. Mitglied des FrauenRat NRW können Frauenverbände und Frauengruppen gemischter Verbände werden, welche die Satzung des FrauenRat NRW anerkennen.


2. Für Frauengruppen gemischter Verbände muss die Satzung des jeweiligen Verbandes eine selbständige Willensbildung und eigene Interessenvertretung der Frauen sicherstellen.

3. weggefallen

4. weggefallen

5. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

6. Voraussetzung für die Aufnahme ist:

  • Tätigkeit auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere Artikel 3.2. (Männer und Frauen sind gleichberechtigt).
  • Der Nachweis spezifischer Frauenarbeit durch Vorlage der Satzung,
  • eine Tätigkeit auf Landesebene. Falls mehrere Gruppierungen desselben Verbandes auf Landesebene tätig sind, können nur zwei Gruppierungen Mitglied im FrauenRat NRW werden.


7. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes.

8. Die Aufnahme wird wirksam zum 1. des auf den Aufnahmebeschluss der Mitgliederversammlung folgenden Monats.

9. Bei Fördermitgliedern, welche natürliche Personen sind, nimmt der Verband mit deren Aufnahme jeweils den vollständigen Namen, die Anschrift inklusive der Telefon- und Telefaxnummer, die E-Mailadresse, das Geburtsdatum, Beruf und Bankverbindung sowie die Zugehörigkeit zu einem Verein, einer Institution oder Unternehmen als erforderliche personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in einem EDV-System gespeichert. Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden, insbesondere der Mitgliederverwaltung.

Die personenbezogene Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme und unerlaubter Nutzung durch Dritte geschützt.

Sonstige Informationen zu den Fördermitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung und Nutzung entgegensteht. Ob personenbezogene Informationen an Mitglieder weitergegeben werden dürfen, hängt unter anderem davon ab, wie weit der Kreis der Informationsempfänger ist, und welche Informationen weitergegeben werden.

Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte kann zudem bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, anderen Mitgliedern bei Darlegung eines berichtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

Beim Vereinsaustritt werden Name, Adressdaten, Geburtsjahr und weitere bekannte persönliche Daten des Fördermitglieds, welches eine natürliche Person ist, aus der Mitgliederverwaltung mit Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Fördermitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, sind entsprechend der steurrechtlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austrittes durch den Vorstand aufzubewahren.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. mit sofortiger Wirkung durch Wegfall der Voraussetzung für die Zugehörigkeit (nach § 5);

2. durch Austritt, der durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgt. Die Mitgliedschaft erlischt mit Ende des Kalenderjahres, in welchem die Austrittserklärung dem Vorstand zugegangen ist;

3. durch Ausschluss; Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedsverbandes kann von jedem Mitgliedsverband und vom Vorstand unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit nach Anhörung einer Vertreterin des betroffenen Mitgliedsverbandes.

§ 7 Beitrag

1. Der Jahresbeitrag der stimmberechtigten Mitglieder berechnet sich pro stimmberechtigte Delegierte.

2. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Solange ein Mitgliedsverband mit dem Beitrag des abgelaufenen Jahres in Verzug ist, ruht sein Stimmrecht.

§ 8 Organe

Organe des FRAUENRAT NRW sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitglieder des FrauenRat NRW entsenden je eine stimmberechtigte Delegierte in die Mitgliederversammlung. Falls ein Verband nur eine Gruppierung auf Landesebene hat, kann er zwei stimmberechtigte Delegierte in die Mitgliederversammlung entsenden. Er kann auf ein Delegiertenmandat verzichten.

2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

3. Antragsberechtigt sind der Vorstand und jeder Mitgliedsverband.

4. Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ¼ der Mitgliederverbände es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb eines Monats einberufen werden.

5. Jede ordnungsgemäße einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Protokolls der vergangenen Mitgliederversammlung

b) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes

c) Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes

f) Wahl der Kassenprüferinnen und ihrer Stellvertreterinnen

 

Beschlussfassung über:

  • Haushaltsplan
  • Anträge
  • Satzung
  • Höhe des Mitgliedsbeitrages
  • Aufnahme und Ausschluss der Mitglieder


7. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitgliedsverbände.

8. Satzungsänderungen können nur nach einer einmonatigen schriftlichen Ankündigung und mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Dies muss den Verbänden schriftlich mitgeteilt werden.

9. Über die Mitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt. In das Ergebnisprotokoll sind auf Antrag abweichende Meinungen im Wortlaut aufzunehmen. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin und der Protokollantin zu unterzeichnen.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • der Vorsitzenden,
  • zwei gleichberechtigten Stellvertreterinnen,
  • der Schatzmeisterin,
  • der Schriftführerin,
  • und höchstens vier weiteren Mitgliedern.


Der Vorstand entscheidet über Kooptierungen.
Die Vorstandsmitglieder sollen verschiedene Mitgliedsverbände vertreten.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Vorsitzende, die beiden Stellvertreterinnen, die Schatzmeisterin und die Schriftführerin werden in Einzelwahlgängen gewählt. Die vier weiteren Mitglieder werden in einem Wahlgang gewählt. Näheres regelt die Wahlordnung.

2. Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich. Auslagen und Aufwendungen werden dem Berechtigten auf dessen Antrag ersetzt. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und die angefallenen Auslagen und Aufwendungen sind nachzuweisen.

3. Vorstandsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.

4. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er führt die laufenden Geschäfte und arbeitet mit einer Geschäftsstelle.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, soll eine Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit des Vorstandes erfolgen.

6. Der FrauenRat NRW wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten gemäß § 26 BGB durch die Vorsitzende, die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin vertreten. Es müssen jeweils zwei von ihnen gemeinsam handeln. 

Im Innenverhältnis werden die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und die Schatzmeisterin angewiesen, nur im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden den Verband ohne Beteiligung der Vorsitzenden zu vertreten. Die Schatzmeisterin wird im Innenverhältnis weiter angewiesen, nur in dem Fall an der Vertretung des Verbandes mitzuwirken, wenn zwei der anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder verhindert sind.

§ 11 Kassenprüferinnen

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüferinnen und zwei Stellvertreterinnen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zweimal zulässig. Die Kassenprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.

Der Auftrag der Kassenprüferinnen ist die Prüfung der Kassenführung sowie die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung beschließen, die zu diesem Zweck einzuberufen ist. Zur Annahme des Beschlusses über die Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitgliedsverbände erforderlich.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an "Der Paritätische Nordrhein-Westfalen e.V." zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Fassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.03.2016 beschlossen; sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Gründungssatzung wurde durch die jeweiligen Beschlüssen der Mitgliederversammlungen vom 27.10.1995, 07.11.2009, 13.11.2010, 15.03.2014 und 12.03.2016 geändert.


Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung


§ 1 Einberufung

1. Der Termin der Mitgliederversammlung muss den Mitgliedsverbänden spätestens zwei Monate vor diesem Datum schriftlich mitgeteilt werden.

2. Vorschläge zur Tagesordnung und Anträge der Mitgliedsverbände sind spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.

3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung unter Beifügung der eingereichten Anträge und ggf. Wahlvorschläge einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag (Poststempel).

§ 2 Durchführung

1. Die Vorsitzende eröffnet und leitet die Mitgliederversammlung. Sie kann sich bei der Leitung von einem Vorstandsmitglied vertreten lassen.

2. Die Redezeit für Diskussionsrednerinnen beträgt höchstens 5 Minuten. Die Reihenfolge richtet sich nach den Wortmeldungen nach Aufruf des Tagesordnungspunktes. Einem Antrag stellenden Verband wird auf Wunsch als erstem das Wort zur Begründung erteilt. Vorstandsmitgliedern kann außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilt werden.

3. Geschäftsordnungsanträge und andere Wortmeldungen zur Geschäftsordnung werden außerhalb der Reihenfolge der Rednerinnenliste behandelt. Die Abstimmung über einen Antrag zur Geschäftsordnung erfolgt, nachdem je eine Rednerin für und gegen den Geschäftsordnungsantrag sprechen konnte. Die Redezeit be-trägt höchstens drei Minuten. Wer bereits zur Sache gesprochen hat, kann keinen Antrag auf Begrenzung der Redezeit, Schluss der Debatte oder Schließung der Rednerinnenliste stellen.

4. Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zunächst über den Antrag zur Geschäftsordnung abgestimmt. Liegen mehrere Anträge zu Geschäftsordnung vor, so ist zunächst über solche Anträge abzustimmen, die der Weiterbehandlung des Tagesordnungspunktes widersprechen. In Zweifelsfällen ist mit Stimmenmehrheit zu entscheiden, wie verfahren werden soll.

5. Initiativanträge müssen von mindestens 15 Stimmberechtigten persönlich unter-schrieben sein und werden nur zur Verhandlung gestellt, wenn ihre Aktualität bei Ende der Antragsfrist nicht bekannt sein konnte.

6. Texte, über die abgestimmt werden soll, müssen der Versammlungsleiterin schrift-lich vorliegen.

7. Die satzungsmäßige Beschlussfähigkeit ist auf Antrag zu prüfen.

§ 3 Protokollführung

1. Das Ergebnisprotokoll, in das auf Antrag auch abweichende Meinungen aufzu-nehmen sind, ist von der Leiterin der Mitgliederversammlung und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

2. Das Protokoll ist den Mitgliedsverbänden innerhalb von zwei Monaten zuzusenden und gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Monaten nach Zusendung schriftlich Einspruch erfolgt.

3. Bei Einspruch wird in der nächsten Mitgliederversammlung über die endgültige Fassung des beanstandeten Punktes beschlossen.

§ 4 Abstimmung

1. Während der Durchführung einer Abstimmung oder während eines Wahlaktes sind Geschäftsordnungsdebatten unzulässig.

2. Abstimmungen über Anträge erfolgen mit der Stimmkarte. Auf Verlangen einer Stimmberechtigten ist geheim abzustimmen.

3. Abstimmungsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Delegierten. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

§ 5 Antragskommission

Antragskommission ist der Vorstand des FrauenRat NRW. Er sichtet die vorliegenden Anträge, ordnet sie und gibt der Mitgliederversammlung Empfehlungen zur Behandlung und Beschlussfassung.

§ 6 Stimmprüfungs- und Zählkommission

Zur Prüfung der Stimmberechtigung, zur Feststellung der anwesenden Delegierten und zur Auszählung bei Wahlen und Abstimmungen wird auf Vorschlag des Vorstandes eine Kommission aus vier Vertreterinnen verschiedener Verbände durch die Mitgliederversammlung gewählt.



Wahlordnung für die Mitgliederversammlung


§ 1 Allgemeine Grundsätze

1. Die Wahlen des Vorstands regelt § 10 der Satzung des FrauenRat NRW.

2. Die Wahlen zum Vorstand sind geheim. Alle anderen Wahlgänge erfolgen offen, soweit nicht geheime Wahl beantragt wird.

3. Die Mitgliederversammlung wählt eine Wahlleiterin.

§ 2 Vorbereitung der Wahl

1. Wahlvorschläge der Mitgliedsverbände, die mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugestellt werden sollen, müssen 4 Wochen vor der Wahl der Geschäftsführung des FrauenRat NRW schriftlich zugeleitet werden. Die Zustimmung der Kandidatinnen und der entsendenden Mitgliedsverbände muss schriftlich vorliegen.

2. Das Recht der Mitgliedsverbände, in der Mitgliederversammlung weitere Wahlvorschläge zu machen, bleibt unberührt. Die Mitgliederversammlung legt den Zeitpunkt, bis zu dem zusätzliche Wahlvorschläge aus der Versammlung erfolgen können, fest. Die Wahlvorschläge aus der Mitgliederversammlung werden von der Geschäftsführung auf den Stimmzetteln nachgetragen.

3. Die Kandidatinnen bekommen Gelegenheit sich vorzustellen. Auf Antrag findet eine Aussprache über die Kandidatinnen statt.


§ 3 Wahlen

1. Sind mehrere Kandidatinnen für ein Amt aufgestellt, so ist diejenige gewählt, welche die meisten Ja-Stimmen erhalten hat.

2. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. In Wahlgängen, in denen gleichzeitig mehr als eine Person zu wählen ist, können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen angekreuzt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der zu Wählenden angekreuzt ist.

4. Gewählt sind die Kandidatinnen mit der höchsten Stimmenzahl.

5. Wenn bei der Wahl auf dem letzten Platz zwei oder mehr Kandidatinnen die gleiche Stimmenzahl erhalten haben, findet unter ihnen eine Stichwahl statt. Bei er-neuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.

6. Stimmübertragung innerhalb eines Verbandes muss schriftlich vorgelegt werden.


Impressum:

FrauenRat NRW e.V.
Graf-Adolf-Str. 76
40210 Düsseldorf
www.frauenrat-nrw.de


Stand: 12. März 2016

PDF-Version der Satzung des FrauenRat NRW e.V.